09.08.2020
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
ich hoffe, Sie und Ihre Kinder haben die Sommerferien trotz der Corona Umstände gesund und weitestgehend entspannt verbracht und heiße Sie alle herzlich Willkommen zum neuen Schuljahr 2020/21 an der GE Norf.
Dieses Schuljahr wird sicherlich anders verlaufen, aber wir alle bemühen uns sehr, so viel Normalität wie möglich walten zu lassen. Die Vorgaben vom MSB NRW werden dabei selbstverständlich umgesetzt und wir alle achten auf die Hygiene- und Sicherheitsregeln. Gemeinsam mit dem Kollegium haben wir die Vorgaben besprochen und überlegt, wie wir diese an unserer Schule umsetzen.
Bitte besprechen Sie mit Ihren Kindern die Vorgaben schon vor Schulbeginn zu Hause. Natürlich werden alle Aspekte auch mit unseren Schülerinnen und Schüler bei Schulbeginn besprochen werden.
Unterrichtsbeginn ist am Mittwoch, d. 12.08.2020 um 8 Uhr für die Jahrgangsstufen 6 bis 11. Wir werden auf die Abstandregelung und das Tragen des Schutzes achten!
Die Einschulung für die 5. Klassen erfolgt klassenweise, um eine zu große Menschenansammlung zu vermeiden. Die Eltern sind über die individuellen Zeiten informiert.
Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu reduzieren. Die Nutzung der App wird daher vom MSB NRW allen am Schulleben Beteiligten empfohlen.
Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen
Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen; dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und ggf. die Hausaufgaben zu erledigen. Ab diesem Schuljahr fließen die Aufgaben, die zu Hause erledigt werden müssen, in die Benotung ein.
Wir werden weiterhin mit den datenschutzkonformen digitalen Medien arbeiten: Schulmanager und BigBlueButton.
Die individuellen Schüler_in-Kosten für den Schulmanager sind bereits über das Materialgeld, welches zu Schuljahresbeginn eingesammelt wird, abgegolten.
Durchlüftung und Hygiene
Alle Unterrichtsräume werden regelmäßig und wirksam durchlüftet. Selbstverständlich stehen ausreichend Seife, Desinfektionsmittel und Papiertücher zur Verfügung.
Erkrankte Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/ Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern (Jahrgang 5 und 6) abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule werden sie auf dem Schulhof getrennt von allen anderen untergebracht.
Die Schulleitung nimmt in diesem Fall mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.
Schnupfen
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen wir angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens, dass die Schülerin oder der Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres/seines Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung durch einen Arzt/eine Ärztin durch die Eltern zu veranlassen.
Essen und Trinken
Das Essen und Trinken sind am Platz nicht erlaubt. Die Frühstückspause wird darum zeitversetzt für alle Klassen draußen stattfinden.
Bitte geben Sie Ihrem Kind eine Wasserflasche und Strohhalme mit in die Schule, so hat es die Möglichkeit Wasser – ohne das Absetzen der Maske – zu trinken.
Tipp: Bitte geben Sie Ihrem Kind einen mit seinem Namen beschrifteten Zip Beutel mit in die Schule. So kann sie/er einen Mund-Nasen-Schutz und die Strohhalme hygienisch aufbewahren.
Die Durchführung des Essens in der Mensa wird ebenfalls den Vorgaben angepasst. Alle zum Essen angemeldeten Schülerinnen und Schüler werden über den neuen Ablauf informiert.
Ganztags- und Betreuungsangebote in der Sekundarstufe I
Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr 2020/2021 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder „regulär“ aufgenommen.
Das Ganztagsteam der GE Norf erarbeitet gerade ein passendes Konzept.
Gremien der Schule
Klassenpflegschaft, Schulpflegschaft und Schulkonferenz sollen wie gewohnt unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben an den Hygiene- und Infektionsschutz (Mindestabstand soweit möglich, ansonsten Maskenpflicht sowie Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit), stattfinden. Bitte denken Sie beim Betreten des Schulgebäudes an die Mund-Nase-Bedeckung.
Jahrgangsstufen Informationsabende mit vielen Eltern wollen wir möglichst noch vermeiden.
Leistungsbewertung
Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich, über die die Schülerinnen und Schüler bzw. Sie informiert werden.
Mund-Nasen-Schutz
An allen weiterführenden Schulen, also auch an der GE Norf, besteht im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und während des Unterrichts auf den festen Sitzplätzen für alle Schülerinnen und Schüler eine Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung. Diese Pflicht ist vorerst bis zum 31. August 2020 befristet.
Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund- Nase-Bedeckungen zu beschaffen.
Ohne eine Mund-Nase-Bedeckung ist das Betreten des Schulgebäudes und die Teilnahme am Unterricht nicht möglich. Schutzvisiere sind laut Angaben des MSB nicht zulässig.
Wenn eine Schülerin/ein Schüler aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen darf, ist die Schule unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung zu informieren.
Sollte sich eine Schülerin/ein Schüler weigern, den Schutz zu tragen, wird diese Schülerin/dieser Schüler unverzüglich nach Hause geschickt (Ausschluss vom Unterricht).
Musikunterricht
Gemeinsames Singen in geschlossenen Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Die FK Musik erarbeitet andere Möglichkeiten des gemeinsamen Musizierens.
Pausenregelung
Uns als Schule ist bewusst, dass das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung gerade bei diesen hohen Temperaturen für unsere Schülerinnen und Schüler nicht einfach sein wird. Als Schule werden wir daher für ausreichend Pausen mit der Möglichkeit eines Mindestabstandes sorgen.
Prüfungen
Der Beginn der Zentralen Prüfungen Klasse 10 wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen verschoben. Sobald die neuen Prüfungstermine für die einzelnen Fächer vorliegen, werden Sie und die betroffenen Schülerinnen und Schüler informiert.
Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten
Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen Lerngruppen stattfinden. Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich. Daher wird vorübergehend das Selbstgesteuerte Lernen den Vorgaben entsprechend organisiert werden.
Die Sitzordnung in jedem Unterricht wird festgehalten, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht. Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe Anwendung:
Sie als Eltern entscheiden in Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt, ob für Ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall benachrichtigen Sie unverzüglich die Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige Schülerinnen und Schüler. Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
Die Schule kann ein ärztliches Attest verlangen und ein amtsärztliches Gutachten einholen.
Für die Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu gehört auch der Distanzunterricht, der vollständig benotet wird. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen in der Schule bleibt bestehen.
Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem nur dann in Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am benoteten Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen in der Schule bleibt bestehen.
Sportunterricht
Der Sportunterricht an der GE Norf wird im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Die Fachkonferenz Sport erarbeitet ein entsprechendes Konzept.
Zum Schwimmunterricht können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussagen getroffen werden, da hier noch Abstimmungen zwischen der Stadt Neuss und den Schulen laufen.
Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar unter: https://www.mags.nrw/coronavirus
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Viele Informationen zu Schuljahresbeginn und weitere Informationen werden sicherlich folgen. Wie gewohnt werden Sie per E-Mail und über unsere Website über Neuerungen informiert werden.
Bewahren Sie einen kühlen Kopf bei diesen Temperaturen…
Wir freuen uns alle auf unser Wiedersehen!
Herzliche Grüße
Saga Sjölund
Schulleiterin