01.09.2020
Information der Schulleiterin zur neuen Corona-Schutzverordnung
Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler,
die neue Corona Schutzverordnung ist seit heute in Kraft und dies bedeutet, dass sich an allen staatlichen Schulen des Landes NRW einige Veränderungen ergeben, vieles aber auch unverändert geblieben ist. Wie beim letzten Mal haben wir gemeinsam mit dem Kollegium die Vorgaben besprochen und überlegt, wie wir diese an unserer Schule umsetzen. Der Konsens aus der heutigen Lehrerkonferenz zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) hat ein mehrheitliches Meinungsbild für das Tragen einer MNB während des Unterrichts ergeben.
Durchlüftung und Hygiene
Alle Unterrichtsräume werden regelmäßig und wirksam durchlüftet. Selbstverständlich stehen ausreichend Seife, Desinfektionsmittel und Papiertücher zur Verfügung.
Erkrankte Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/ Geruchssinn) aufweisen, sind ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54 Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern (Jahrgang 5 und 6) abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule werden sie auf dem Schulhof – getrennt von allen anderen – untergebracht.
Die Schulleitung nimmt in diesem Fall mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf, welches über das weitere Vorgehen entscheidet.
Schnupfen
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19-Infektion gehören. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen wir angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens, dass die Schülerin oder der Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres/seines Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung durch einen Arzt/eine Ärztin durch die Eltern zu veranlassen.
Mund-Nasen-Bedeckung
An allen weiterführenden Schulen, also auch an der GE Norf, besteht den Vorgaben des MSB zufolge weiterhin im Schulgebäude, auf dem Schulgelände und während der Pausen eine Pflicht zum Tragen einer Mund- Nase-Bedeckung. Ohne eine Mund-Nase-Bedeckung ist das Betreten des Schulgebäudes und somit die Teilnahme am Unterricht nicht möglich.
Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund- Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Schutzvisiere (z.B. aus Plexiglas) sind laut Angaben des MSB nicht zulässig, da das Tragen eines Visieres nicht den gleichen Schutz wie eine eng am Gesicht anliegende textile MNB bietet. Daher stellen Visiere keinen Ersatz für eine MNB dar.
Wenn eine Schülerin/ein Schüler aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen darf, ist die Schule unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bestätigung zu informieren.
Während des Unterrichts besteht seit heute keine Pflicht zum Tragen von MNB mehr, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen.
Dies bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler ihre MNB tragen müssen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen. So war es im Übrigen bereits vor den Sommerferien geregelt.
Wir empfehlen und bitten trotzdem dringend um das Tragen einer MNB im Unterricht.
Die Klassenleitungen bzw. Kurslehrer_innen thematisieren dies und die Regelung zur Frühstückspause mit ihren Klassen und Kursen und stellen dort ein Einvernehmen her.
Eine verbindliche und einheitliche Regelung ist für die Frühstückspause nicht getroffen worden, da die Umstände in jeder Klasse unterschiedlich sind. Wir haben Klassen, in denen Schülerinnen und Schüler mit schweren Vorerkrankungen sind bzw. Angehörige mit schweren Vorerkrankungen haben. Auch unsere Lehrkräfte sind hiervon betroffen.
ÖPNV/Schülerspezialverkehr
Für den Infektionsschutz im Schülerverkehr des ÖPNV und auch im
Schülerspezialverkehr ist die Coronaschutzverordnung des Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales in der geltenden Fassung gültig.
Sie verlangt bei der Nutzung des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen verpflichtend das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung.
Die Coronaschutzverordnung weist ausdrücklich darauf hin, dass aus
medizinischen Gründen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
verzichtet werden kann. Das gilt gleichermaßen für die Beförderung im
ÖPNV wie im Schülerspezialverkehr. In diesen Fällen ist ein
Ausschluss von der Beförderung nicht vorgesehen. Allen betroffenen
Schülerinnen und Schülern wird empfohlen, die Dokumentation der
medizinischen Gründe (Attest) ständig mit sich zu führen, um bei
Bedarf für eine schnelle Klärung sorgen zu können.
Quarantänemaßnahmen von Schülerinnen und Schülern
Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen. Ausschließlich das Gesundheitsamt beschließt über etwaige individuelle Quarantänemaßnahmen und (Teil-) Schließungen von Schulen.
Die Schülerinnen und Schüler sind auch weiterhin verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und ggf. die Hausaufgaben zu erledigen. Ab diesem Schuljahr fließen die Aufgaben, die zu Hause erledigt werden müssen, in die Benotung ein.
Die Schülerinnen und Schüler, die zu Hause bleiben müssen, kümmern sich selbstständig um einen Lernpaten und informieren die jeweilige Klassenleitung per Schulmanager bzw. E-Mail hierüber. Bitte in den höheren Klassen auch an Lernpaten in den Kursen denken. Die jeweilige Klassenleitung informiert die entsprechenden Fachkolleginnen- und kollegen. Die Lernpaten bringen ggf. Bücher, Materialien und Aufgaben zu der betroffenen Schülerin/dem Schüler nach Hause (ggf. in den Briefkasten).
Die Schülerinnen und Schüler können über den Schulmanager den Kontakt zu den jeweiligen Kolleginnen und Kollegen für Nachfragen herstellen.
Diese Regelung findet auch Anwendung bei einer Erkrankung. Selbstverständlich sollte ein erkranktes Kind nicht in der Zeit der Erkrankung arbeiten, aber es muss eigenständig den versäumten Stoff nachholen.
Bitte denken Sie daran, Ihr Kind am 1. Tag der Krankheit vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat krank zu melden und die Schule über mögliche Quarantänemaßnahen zu informieren.
Sportunterricht
Der Sportunterricht an der GE Norf wird weiterhin im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden. Der Schwimmunterricht findet vorerst bis zu den Herbstferien nicht statt.
Bei allen Regelungen an unserer Schule werden die Vorgaben vom MSB NRW umgesetzt und wir alle achten auch weiterhin auf die Hygiene- und Sicherheitsregeln.
Bitte besprechen Sie mit Ihren Kindern die Vorgaben zu Hause.
Bei der Schulpflegschaft am kommenden Donnerstag können noch allgemeine Fragen geklärt werden. An diesem Abend bitten wir von Fragen zu individuellen Problemen Abstand zu nehmen. Diese sollten im vertraulichen Rahmen mit der Klassenleitung besprochen werden.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und bleiben Sie und Ihre Familien gesund!
Herzliche Grüße
Saga Sjölund
Schulleiterin